Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 423/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Indexgebundene Lebensversicherung
§ 17.Paragraph 17,
Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der indexgebundenen Lebensversicherung im Einklang mit § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht entsprechen und insbesondere im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, haben Versicherungsunternehmen insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der indexgebundenen Lebensversicherung im Einklang mit Paragraph 125, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VAG 2016 dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht entsprechen und insbesondere im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, haben Versicherungsunternehmen insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Emittenten dieser Vermögenswerte, soweit ein Kreditrisiko vorliegt, zum Zeitpunkt des Erwerbs zumindest eine hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß § 8 aufweisen;die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Emittenten dieser Vermögenswerte, soweit ein Kreditrisiko vorliegt, zum Zeitpunkt des Erwerbs zumindest eine hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß Paragraph 8, aufweisen;
die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Werte, auf denen der Referenzwert beruht, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder aufgrund eines emittentenunabhängigen Bewertungssystems bewertet werden, und extern nachvollziehbar sind;
die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eine angemessene Risikodiversifizierung aufweisen;
im Falle einer externen Kapitalgarantie der Garantiegeber bei der Kreditrisikobeurteilung gemäß § 8 zumindest eine hohe Kreditqualität aufweist;im Falle einer externen Kapitalgarantie der Garantiegeber bei der Kreditrisikobeurteilung gemäß Paragraph 8, zumindest eine hohe Kreditqualität aufweist;
die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und Gruppen von Versicherungsverträgen nachvollziehbar gestaltet und ausreichend dokumentiert ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015
Dokumentnummer
NOR40177001