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§ 17 VU-KAV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 423/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 423/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 423/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-KAV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Indexgebundene Lebensversicherung

Paragraph 17,

Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der indexgebundenen Lebensversicherung im Einklang mit Paragraph 125, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VAG 2016 dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht entsprechen und insbesondere im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, haben Versicherungsunternehmen insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

  1. Ziffer eins
    die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Emittenten dieser Vermögenswerte, soweit ein Kreditrisiko vorliegt, zum Zeitpunkt des Erwerbs zumindest eine hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß Paragraph 8, aufweisen;
  2. Ziffer 2
    die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Werte, auf denen der Referenzwert beruht, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder aufgrund eines emittentenunabhängigen Bewertungssystems bewertet werden, und extern nachvollziehbar sind;
  3. Ziffer 3
    die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eine angemessene Risikodiversifizierung aufweisen;
  4. Ziffer 4
    im Falle einer externen Kapitalgarantie der Garantiegeber bei der Kreditrisikobeurteilung gemäß Paragraph 8, zumindest eine hohe Kreditqualität aufweist;
  5. Ziffer 5
    die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und Gruppen von Versicherungsverträgen nachvollziehbar gestaltet und ausreichend dokumentiert ist.

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

20009401

Dokumentnummer

NOR40177001