Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 423/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Dokumentation
§ 5.Paragraph 5,
Um die Risiken der Veranlagung im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern zu können und um über diese angemessen berichten zu können, sind die Grundlagen für Veranlagungsentscheidungen sowie die laufende Überwachung der Wertentwicklung und des Kreditrisikos angemessen zu dokumentieren. Sämtliche Transaktionen sind zeitnah und vollständig zu erfassen. Um die Risiken der Veranlagung im Einklang mit Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern zu können und um über diese angemessen berichten zu können, sind die Grundlagen für Veranlagungsentscheidungen sowie die laufende Überwachung der Wertentwicklung und des Kreditrisikos angemessen zu dokumentieren. Sämtliche Transaktionen sind zeitnah und vollständig zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015
Dokumentnummer
NOR40176989