Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.02.2016 — BGBl. III Nr. 185/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.02.2016 BGBl. III Nr. 185/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Turkmenistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2015,

Typ

Vertrag – Turkmenistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.02.2016BGBl. III Nr. 185/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

STUDENTEN

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2,Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20009402

Dokumentnummer

NOR40177022