Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Turkmenistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 185/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2015,
Typ
Vertrag – Turkmenistan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
KAPITEL IV.KAPITEL römisch vier.
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS
Artikel 21
VERMÖGEN
(1)Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3)Absatz 3,Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4)Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR40177024