Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Turkmenistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 185/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2015,
Typ
Vertrag – Turkmenistan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
KAPITEL VII.KAPITEL römisch sieben.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
INKRAFTTRETEN
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf:
hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
hinsichtlich anderer Steuern auf Einkommen und Vermögen, die für Steuerzeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR40177030