Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 429/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 258/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Inkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf alle nach diesem Zeitpunkt neu berufenen Mitglieder von Beiräten und Jurys anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 258/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf alle Förderprogramme, bei denen nach diesem Zeitpunkt eine Antragstellung möglich ist, anzuwenden.Die Änderungen durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf alle Förderprogramme, bei denen nach diesem Zeitpunkt eine Antragstellung möglich ist, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265360