Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eigentümerkontrollverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 195/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Anlage 2 Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat
(Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016)Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat, (Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016)
Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 2 EKV 2016Anzeigeformular gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKV 2016
Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung/Unterschreitung von gesetzlichen Beteiligungsgrenzen
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Dokumentnummer
NOR40205740