Rechtstracker.at

§ 12 EKV 2016

Fassungen
ab 21.09.2017 — BGBl. II Nr. 255/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute21.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 255/2017
§ 1201.01.201620.09.2017 BGBl. II Nr. 425/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

21.09.2017BGBl. II Nr. 255/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKV 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden vergleiche Paragraph 16, Absatz 3,).

Text

Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.
  2. Absatz 2,Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Absatz eins, folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre;
    2. Ziffer 2
      Berichte über die Jahresabschlussprüfung der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese auf Grund gesetzlicher Bestimmungen durch einen Abschlussprüfer zu prüfen waren oder durch einen Abschlussprüfer geprüft wurden;
    3. Ziffer 3
      sonstige Unterlagen, die beim Firmenbuchgericht (Paragraph 277, Absatz eins, UGB) oder beim zuständigen ausländischen Register gemeinsam mit den Jahresabschlüssen gemäß Ziffer eins, eingereicht werden mussten;
    4. Ziffer 4
      wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, eine aktuelle Aufstellung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht aus den Jahresabschlüssen und Lageberichten gemäß Ziffer eins, hervorgehen.
    Ist ein bilanzierender Anzeigepflichtiger in einen Konzern eingebunden, sind mit der Anzeige die Informationen gemäß Ziffer eins bis 3 auch für den Konzernabschluss des Gesamtkonzerns, soweit ein solcher zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, sowie für den Teilkonzernabschluss des Anzeigepflichtigen als Mutterunternehmen, soweit ein solcher Teilkonzernabschluss zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, vorzulegen.
  3. Absatz 2 a,War ein bilanzierungspflichtiger Anzeigepflichtiger nicht für die vergangenen drei Geschäftsjahre zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, sind für drei Geschäftsjahre, beginnend mit dem laufenden Geschäftsjahr, Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen. Der Plan-Jahresabschluss besteht aus Planbilanz, Plan-Gewinn- und -Verlustrechnung sowie Finanzplan und legt die zugrunde gelegten Planungsannahmen offen. Für jeden gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorgelegten Jahresabschluss reduziert sich der Zeitraum, für den Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen sind, um ein Jahr.
  4. Absatz 3,Bei nicht bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Absatz eins, folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine vollständige Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen,
    2. Ziffer 2
      eine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten,
    3. Ziffer 2 a
      eine aktuelle Aufstellung aller Sicherheiten und Bürgschaften, die vom Anzeigepflichtigen bestellt oder eingegangen worden sind oder die für Verbindlichkeiten des Anzeigepflichtigen bestellt oder eingegangen worden sind und
    4. Ziffer 3
      sofern eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht oder der Anzeigepflichtige diese freiwillig abgegeben hat, die Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide der letzten drei Kalenderjahre.
  5. Absatz 4,Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört sowie in Bezug auf die Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen gemäß Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.

Im RIS seit

28.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40197798