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§ 4 KP-V

Fassungen
01.01.2016 bis 02.06.2021 — BGBl. II Nr. 435/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.201602.06.2021 BGBl. II Nr. 435/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalpuffer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 435/2015

Außerkrafttretensdatum

02.06.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2021

Abkürzung

KP-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die institutsspezifische Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, BWG ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Mitgliedstaaten und Drittländern gelten, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen gemäß Paragraph 5, des Kreditinstituts belegen sind, multipliziert mit dem Gesamtrisikobetrag gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts gemäß Absatz eins, ist die jeweils von der zuständigen Aufsichtsbehörde für den jeweiligen Mitgliedstaat bzw. das jeweilige Drittland festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich aus der Gegenüberstellung von den gemäß Teil 3 Titel römisch zwei und römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in dem betreffenden Drittland und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ergibt.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Paragraph 23 a, Absatz 3, Ziffer 2, BWG beträgt ab dem 1. Jänner 2016 die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.
  4. Absatz 4,Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des Absatz eins, für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Setzt eine zuständige Drittlandsbehörde eine nationale Pufferquote fest, so gilt diese zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat.

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20009410

Dokumentnummer

NOR40177234