Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalpuffer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 435/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Wesentliche Kreditrisikopositionen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Zwecke des § 4 sind die in allen Risikopositionsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Buchstaben a bis f oder Art. 147 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, enthaltenen Kreditrisikopositionen als wesentlich zu behandeln, soweit für diese Folgendes gilt:Für die Zwecke des Paragraph 4, sind die in allen Risikopositionsklassen, mit Ausnahme der in Artikel 112, Buchstaben a bis f oder Artikel 147, Absatz 2, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten, enthaltenen Kreditrisikopositionen als wesentlich zu behandeln, soweit für diese Folgendes gilt:
Sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, sind die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden;wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, sind die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel römisch vier Kapitel 2 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch vier Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden;
handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung.handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Anwendung.
(2)Absatz 2,Der Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014, ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 5, zu ermitteln.Der Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 309 vom 30.10.2014 Seite 5, zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40177235