Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalpuffer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 435/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
3. Abschnitt
Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer
Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung
§ 6.Paragraph 6,
Für die Zwecke des § 23d Abs. 3 Z 1 und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 1 und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag. Für die Zwecke des Paragraph 23 d, Absatz 3, Ziffer eins und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in Paragraph 7, Absatz eins und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40177236