Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalpuffer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 435/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
3. Abschnitt
Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer und für Systemrelevante Institute
Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer
§ 6.Paragraph 6,
Für die Zwecke des § 23d Abs. 3 Z 1 und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer Für die Zwecke des Paragraph 23 d, Absatz 3, Ziffer eins und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer
für die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 1 und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;für die in Paragraph 7, Absatz eins und 2 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in Paragraph 7, Absatz eins und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag;
für die in § 7 Abs. 3 und 4 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 3 und 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.für die in Paragraph 7, Absatz 3 und 4 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in Paragraph 7, Absatz 3 und 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag.
Institute, die sowohl in § 7 Abs. 1 und 2 als auch in § 7 Abs. 3 und 4 genannt werden, haben die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.Institute, die sowohl in Paragraph 7, Absatz eins und 2 als auch in Paragraph 7, Absatz 3 und 4 genannt werden, haben die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Ziffer eins und auf Einzelbasis gemäß Ziffer 2, einzuhalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2017
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40199422