Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalpuffer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 435/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Text
Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute
§ 7a.Paragraph 7 a,
Für die Zwecke des § 23c Abs. 5 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute Für die Zwecke des Paragraph 23 c, Absatz 5, BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute
für die in § 7b Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 7b Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;für die in Paragraph 7 b, Absatz eins, genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in Paragraph 7 b, Absatz eins, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag;
für die in § 7b Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 7b Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.für die in Paragraph 7 b, Absatz 2, genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in Paragraph 7 b, Absatz 2, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag.
Institute, die sowohl in § 7b Abs. 1 als auch in § 7b Abs. 2 genannt werden, haben die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.Institute, die sowohl in Paragraph 7 b, Absatz eins, als auch in Paragraph 7 b, Absatz 2, genannt werden, haben die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Ziffer eins und auf Einzelbasis gemäß Ziffer 2, einzuhalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 335/2018
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40210147