Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalpuffer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 435/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
4. Abschnitt
Ausschüttungbeschränkungen
Ermittlung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe von Art. 141 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU ist für die Zwecke des § 24 Abs. 2 letzter Unterabsatz BWG der maximal ausschüttungsfähige Betrag durch Multiplikation der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Abs. 3 festgelegten Faktor zu berechnen. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab.Nach Maßgabe von Artikel 141, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU ist für die Zwecke des Paragraph 24, Absatz 2, letzter Unterabsatz BWG der maximal ausschüttungsfähige Betrag durch Multiplikation der gemäß Absatz 2, ermittelten Summe mit dem gemäß Absatz 3, festgelegten Faktor zu berechnen. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab.
(2)Absatz 2,Die zu multiplizierende Summe gemäß Abs. 1 umfasst:Die zu multiplizierende Summe gemäß Absatz eins, umfasst:
Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 21 der CRR-Begleitverordnung, BGBl. II Nr. 425/2013, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erwirtschaftet wurden;Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 21, der CRR-Begleitverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013,, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG erwirtschaftet wurden;
zuzüglich
der Gewinne zum Jahresende, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 21 der CRR-Begleitverordnung nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erwirtschaftet wurden;der Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 21, der CRR-Begleitverordnung nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG erwirtschaftet wurden;
abzüglich
der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Z 1 und 2 einbehalten würden.der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Ziffer eins, und 2 einbehalten würden.
(3)Absatz 3,Der Faktor gemäß Abs. 1 wird wie folgt bestimmt: Ist das vorgehaltene und weder zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch zur Haltung eines allfälligen zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 BWG oder Art. 16 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrages,Der Faktor gemäß Absatz eins, wird wie folgt bestimmt: Ist das vorgehaltene und weder zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, noch zur Haltung eines allfälligen zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, BWG oder Artikel 16, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrages,
größer als Null und kleiner als ein Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote, so ist der Faktor 0;
größer oder gleich einem Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als zwei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,2;
größer oder gleich zwei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als drei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,4;
größer oder gleich drei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,6.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40177238