Rechtstracker.at

§ 8 KP-V

Fassungen
01.01.2016 bis 02.06.2021 — BGBl. II Nr. 435/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.201602.06.2021 BGBl. II Nr. 435/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalpuffer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 435/2015

Außerkrafttretensdatum

02.06.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2021

Abkürzung

KP-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Abschnitt
Ausschüttungbeschränkungen

Ermittlung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe von Artikel 141, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU ist für die Zwecke des Paragraph 24, Absatz 2, letzter Unterabsatz BWG der maximal ausschüttungsfähige Betrag durch Multiplikation der gemäß Absatz 2, ermittelten Summe mit dem gemäß Absatz 3, festgelegten Faktor zu berechnen. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab.
  2. Absatz 2,Die zu multiplizierende Summe gemäß Absatz eins, umfasst:
    1. Ziffer eins
      Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 21, der CRR-Begleitverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013,, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG erwirtschaftet wurden;

    zuzüglich

    1. Ziffer 2
      der Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 21, der CRR-Begleitverordnung nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG erwirtschaftet wurden;

    abzüglich

    1. Ziffer 3
      der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Ziffer eins, und 2 einbehalten würden.
  3. Absatz 3,Der Faktor gemäß Absatz eins, wird wie folgt bestimmt: Ist das vorgehaltene und weder zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, noch zur Haltung eines allfälligen zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, BWG oder Artikel 16, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrages,
    1. Ziffer eins
      größer als Null und kleiner als ein Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote, so ist der Faktor 0;
    2. Ziffer 2
      größer oder gleich einem Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als zwei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,2;
    3. Ziffer 3
      größer oder gleich zwei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als drei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,4;
    4. Ziffer 4
      größer oder gleich drei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,6.

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20009410

Dokumentnummer

NOR40177238