Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
22.12.2015 bis 29.09.2016 — BGBl. II Nr. 443/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 122.12.201529.09.2016 BGBl. II Nr. 443/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 273/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU NAVFOR MED Operation SOPHIA – Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.12.2015BGBl. II Nr. 443/2015

Außerkrafttretensdatum

29.09.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 273/2016

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in das südliche zentrale Mittelmeer aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 2240 (2015) vom 9. Oktober 2015 sowie den Beschlüssen (GASP) 2015/778 und (GASP) 2015 aus 1926, des Rates über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EU NAVFOR MED Operation SOPHIA) vom 18. Mai 2015 und 26. Oktober 2015 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Verhinderung der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels in, durch und aus dem Hoheitsgebiet Libyens und vor seiner Küste, die den Stabilisierungsprozess in Libyen weiter untergraben und tausende Menschenleben gefährden;
  2. Ziffer 2
    die Unterstützung Libyens zum Aufbau von Kapazitäten, die es benötigt, um insbesondere seine Grenzen zu sichern und Handlungen zum Zweck der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels durch sein Hoheitsgebiet und in seinen Hoheitsgewässern zu verhüten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, mit dem Ziel, eine weitere Zunahme der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels in, durch und aus dem Hoheitsgebiet Libyens und vor seiner Küste sowie die damit verbundene Gefährdung von Menschenleben zu verhindern.

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Gesetzesnummer

20009417

Dokumentnummer

NOR40177564