Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute20.04.2016 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Verpflichtungen der Bevollmächtigten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
  2. Absatz 2,Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bereithaltung der gegebenenfalls gemäß Paragraph 6, erforderlichen EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständige Behörde für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen des druckführenden Geräts;
    2. Ziffer 2
      Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines druckführenden Geräts auf begründetes Verlangen einer zuständigen Behörde;
    3. Ziffer 3
      Kooperation mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zur Beherrschung der Risiken, die mit druckführenden Geräten verbunden sind.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177576