Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Verpflichtungen der Bevollmächtigten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
(2)Absatz 2,Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Bereithaltung der gegebenenfalls gemäß § 6 erforderlichen EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständige Behörde für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen des druckführenden Geräts;Bereithaltung der gegebenenfalls gemäß Paragraph 6, erforderlichen EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständige Behörde für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen des druckführenden Geräts;
Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines druckführenden Geräts auf begründetes Verlangen einer zuständigen Behörde;
Kooperation mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zur Beherrschung der Risiken, die mit druckführenden Geräten verbunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177576