Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Verpflichtungen der Eigentümer
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Ist ein Eigentümer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass druckführende Geräte nicht diesem Gesetz entsprechen, darf er diese druckführenden Geräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder betreiben bevor ihre Konformität hergestellt ist.
(2)Absatz 2,Ist ein druckführendes Gerät nicht ausreichend sicher für den Betrieb oder tritt an einem druckführenden Gerät ein Schadensereignis ein, hat der Eigentümer gegebenenfalls die mit den wiederkehrenden Untersuchungen betraute Inspektionsstelle zu unterrichten. Bei einem Schadensereignis haben der Eigentümer und die Inspektionsstelle auch die Marktüberwachungsbehörde zu informieren.
(3)Absatz 3,Der Eigentümer hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.
(4)Absatz 4,Solange sich die druckführenden Geräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Eigentümer zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs-, Beförderungs-, oder Betriebsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
(5)Absatz 5,Die vom Eigentümer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(6)Absatz 6,Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für Privatpersonen, die druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential und druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu betreiben beabsichtigen oder betreiben.Die Absatz 2 bis 5 gelten nicht für Privatpersonen, die druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential und druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 7 für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu betreiben beabsichtigen oder betreiben.
Schlagworte
Lagerungsbedingung, Beförderungsbedingung, Freizeitzweck
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177579