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§ 13

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute20.04.2016 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Verpflichtungen der Eigentümer

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ist ein Eigentümer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass druckführende Geräte nicht diesem Gesetz entsprechen, darf er diese druckführenden Geräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder betreiben bevor ihre Konformität hergestellt ist.
  2. Absatz 2,Ist ein druckführendes Gerät nicht ausreichend sicher für den Betrieb oder tritt an einem druckführenden Gerät ein Schadensereignis ein, hat der Eigentümer gegebenenfalls die mit den wiederkehrenden Untersuchungen betraute Inspektionsstelle zu unterrichten. Bei einem Schadensereignis haben der Eigentümer und die Inspektionsstelle auch die Marktüberwachungsbehörde zu informieren.
  3. Absatz 3,Der Eigentümer hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Solange sich die druckführenden Geräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Eigentümer zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs-, Beförderungs-, oder Betriebsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5,Die vom Eigentümer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Die Absatz 2 bis 5 gelten nicht für Privatpersonen, die druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential und druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 7 für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu betreiben beabsichtigen oder betreiben.

Schlagworte

Lagerungsbedingung, Beförderungsbedingung, Freizeitzweck

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177579