Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Informationspflicht der notifizierenden Behörde
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die notifizierende Behörde gemäß § 26 unterrichtet die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben, damit die Europäische Kommission diese Informationen veröffentlichen kann.Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, unterrichtet die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben, damit die Europäische Kommission diese Informationen veröffentlichen kann.
(2)Absatz 2,Die notifizierende Behörde gemäß § 26 notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die nach diesem Gesetz und den dazugehörigen Verordnungen befugt sind, für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen.Die notifizierende Behörde gemäß Paragraph 26, notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die nach diesem Gesetz und den dazugehörigen Verordnungen befugt sind, für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177593