Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Wiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 63.Paragraph 63,
Bezüglich der Anerkennung von wiederkehrenden Untersuchungen an druckführenden Geräten, ausgenommen Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, die in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, wird unbeschadet der Bestimmungen zur Wiederinbetriebnahme gemäß § 62 auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 1, verwiesen. Bezüglich der Anerkennung von wiederkehrenden Untersuchungen an druckführenden Geräten, ausgenommen Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, die in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, wird unbeschadet der Bestimmungen zur Wiederinbetriebnahme gemäß Paragraph 62, auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 91 vom 29.03.2019 Seite 1, verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40264767