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§ 1 ErgZV 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 436/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201631.12.2016 BGBl. II Nr. 436/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 436/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ErgZV 2016

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2016,).

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2016

  1. Ziffer eins
    für Beamtinnen und Beamte 882,78 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 440,80 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 136,21 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 882,78 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 136,21 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 € und nach diesem Zeitpunkt 576,98 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 487,53 € und nach diesem Zeitpunkt 882,78 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 882,78 €.

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20009420

Dokumentnummer

NOR40177660