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§ 5 WBIB-G

Fassungen
ab 17.05.2018 — BGBl. I Nr. 30/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute17.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 501.01.201616.05.2018 BGBl. I Nr. 157/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

17.05.2018BGBl. I Nr. 30/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBIB-G

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Richtlinien

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu veröffentlichen sind.
  2. Absatz 2,Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      den Inhalt des Finanzierungs- und Fördervertrages, den Gegenstand der Finanzierung und Förderung sowie den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie,
    2. Ziffer 2
      die Finanzierungs- und Förderwerber sowie die Begünstigten,
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 4,,
    4. Ziffer 4
      Ausschlusstatbestände,
    5. Ziffer 5
      die Einhaltung der jeweils baulichkeitsbezogenen Energieeffizienzkriterien zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen,
    6. Ziffer 6
      die zu finanzierenden und förderbaren Kosten sowie messbare Indikatoren für eine Evaluierung,
    7. Ziffer 7
      Art und Ausmaß der Finanzierung und Förderung sowie die Ausstattung WBIB-finanzierter Baulichkeiten mit einer einheitlich gestalteten Plakette,
    8. Ziffer 8
      die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Berechnungsmodus des Zinssatzes sowie des Bearbeitungsentgelts für Finanzierungen),
    9. Ziffer 9
      das Verfahren, insbesondere:
      1. Litera a
        Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen),
      2. Litera b
        Entscheidung über ein Finanzierungs- und Förderungsansuchen,
      3. Litera c
        Auszahlungsmodus,
      4. Litera d
        Kontrollrechte,
      5. Litera e
        Einstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger,
    10. Ziffer 10
      Transparenz und Überwachung sowie
    11. Ziffer 11
      den Gerichtsstand.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4 c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,)

Schlagworte

Finanzierungsvergabe, Finanzierungsvertrag

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

20009421

Dokumentnummer

NOR40201338