Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 157/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Richtlinien
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß § 3 Abs. 1 und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß § 6 Abs. 1, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu veröffentlichen sind.Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu veröffentlichen sind.
(2)Absatz 2,Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
den Inhalt des Finanzierungs- und Fördervertrages, den Gegenstand der Finanzierung und Förderung sowie den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie,
die Finanzierungs- und Förderwerber sowie die Begünstigten,
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf § 4,persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 4,,
die Einhaltung der jeweils baulichkeitsbezogenen Energieeffizienzkriterien zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen,
die zu finanzierenden und förderbaren Kosten sowie messbare Indikatoren für eine Evaluierung,
Art und Ausmaß der Finanzierung und Förderung sowie die Ausstattung WBIB-finanzierter Baulichkeiten mit einer einheitlich gestalteten Plakette,
die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Berechnungsmodus des Zinssatzes sowie des Bearbeitungsentgelts für Finanzierungen),
das Verfahren, insbesondere:
Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen),
Entscheidung über ein Finanzierungs- und Förderungsansuchen,
Einstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger,Einstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger,
Transparenz und Überwachung sowie
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4c, BGBl. I Nr. 30/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4 c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,)
Schlagworte
Finanzierungsvergabe, Finanzierungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201338