Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 444/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 373/2019).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2019,).
Text
Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2016 mit 3,4 % der im Art. XI Abs. 3 NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt.Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2016 mit 3,4 % der im Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Dokumentnummer
NOR40177674