Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PD-Nebenleistungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 448/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ist eine Vertragslehrperson mit der ständigen Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betraut, ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit an Exposituren mit
weniger als fünf Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen sechs Wochenstunden der Unterrichtserteilung,
mindestens fünf oder bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen zwölf Wochenstunden der Unterrichtserteilung und
mindestens zehn der Expositur in Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden (§ 40a Abs. 3 erster Satz Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948)mindestens zehn der Expositur in Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden (Paragraph 40 a, Absatz 3, erster Satz Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,)
gleichzuhalten.
(2)Absatz 2,§ 40a Abs. 17 vorletzter und letzter Satz VBG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 40 a, Absatz 17, vorletzter und letzter Satz VBG ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177676