Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 451/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Aus- und Fortbildung von Führungskräften
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Führungskräfte sind jene Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen.
(2)Absatz 2,Zur Aus- und Fortbildung von Führungskräften sind Führungskräfte des Bundesministeriums für Inneres sowie jene Bediensteten, die für eine Verwendung als Führungskraft in Betracht kommen, zuzulassen. Die Zulassung erfolgt nach Befassung der Sicherheitsakademie durch die oberste Dienstbehörde.
(3)Absatz 3,Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmerzahl, so ist jenen Bewerbern der Vorzug zu geben, die bereits eine Führungsposition innehaben; weiters ist bei der Auswahl auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf die Bedeutung der derzeitigen oder künftigen Verwendung als Führungskraft Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40177700