Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 460/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat auf Grundlage des dem Projektantrag gemäß § 26 TVG 2012 beizulegenden, ausgefüllten Kriterienkatalogs eine objektivierte Schaden-Nutzen-Analyse des Projektes unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durchzuführen.Die Behörde hat auf Grundlage des dem Projektantrag gemäß Paragraph 26, TVG 2012 beizulegenden, ausgefüllten Kriterienkatalogs eine objektivierte Schaden-Nutzen-Analyse des Projektes unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bei der Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse kann sich die Behörde Sachverständiger oder Kommissionen gemäß § 36 TVG 2012 bedienen. Bei der Einrichtung von Kommissionen gemäß § 36 TVG 2012 hat die Behörde soweit als möglich auch Personen mit Expertise im Bereich Tier-, Medizin- oder Forschungsethik heranzuziehen.Bei der Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse kann sich die Behörde Sachverständiger oder Kommissionen gemäß Paragraph 36, TVG 2012 bedienen. Bei der Einrichtung von Kommissionen gemäß Paragraph 36, TVG 2012 hat die Behörde soweit als möglich auch Personen mit Expertise im Bereich Tier-, Medizin- oder Forschungsethik heranzuziehen.
Schlagworte
Tierethik, Medizinethik
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40178165