Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 463/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 640 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ………………………………....................................... | 30 |
Kärnten: ……………………………………..................................... | 220 |
Niederösterreich: ……………………………................................... | 470 |
Oberösterreich: ……………...………………................................... | 1 050 |
Salzburg: …………………………………….................................... | 25 |
Steiermark: ………………………………….................................... | 510 |
Tirol: ………………………………………..................................... | 210 |
Vorarlberg: ………………………………........................................ | 67 |
Wien: ………………………………………..................................... | 58 |
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2016 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2016 enden.Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2016 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2016 enden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40178174