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§ 10 ÖSET-VO 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 459/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.201631.12.2017 BGBl. II Nr. 459/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 459/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2017

Abkürzung

ÖSET-VO 2016

Index

58/02 Energierecht

Text

Einspeisetarife für Ökostrom aus Biogas

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung im Jahr 2016
      1. Litera a
        bei einer Engpassleistung bis 250 kW
        18,67 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung von über 250 bis 500 kW
        16,15 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW
        12,97 Cent/kWh;
      4. Litera d
        bei einer Engpassleistung über 750 kW
        12,51 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung im Jahr 2017
      1. Litera a
        bei einer Engpassleistung bis 250 kW
        18,48 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung von über 250 bis 500 kW
        15,99 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW
        12,84 Cent/kWh;
      4. Litera d
        bei einer Engpassleistung über 750 kW
        12,38 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen. Wird dieser Nachweis von 30% in einem einzigen Kalenderjahr der Förderlaufzeit nicht erbracht, erreicht jedoch die Anlage einen Einsatz tierischen Wirtschaftsdüngers mit einem Masseanteil von mindestens 20%, so gelten für dieses abgelaufene Kalenderjahr rückwirkend die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bzw. Ziffer 2, Litera b, festgesetzten Tarife. Ab dem zweiten Mal stehen für jene Kalenderjahre während der Förderlaufzeit, in denen der Nachweis von 30% nicht erbracht wird, keine über dem Marktpreis liegenden Einspeisetarife mehr zu.
  3. Absatz 3,Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins und Absatz 6, festgesetzten Tarife um 20% reduziert.
  4. Absatz 4,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz erfüllen (KWK-Bonus).
  5. Absatz 5,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins, oder Absatz 3,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, werden für Anlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ÖSG 2012, für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Tarifen gestellt worden ist, als Tarife für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 8, Absatz 3, ÖSG 2012, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung im Jahr 2016
      1. Litera a
        bei einer Engpassleistung bis 500 kW
        16,15 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW
        12,97 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung über 750 kW
        12,51 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung im Jahr 2017
      1. Litera a
        bei einer Engpassleistung bis 500 kW
        15,99 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW
        12,84 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung über 750 kW
        12,38 Cent/kWh.
  7. Absatz 7,Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Absatz 6, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ÖSG 2012, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).

Schlagworte

Hybridanlage

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009442

Dokumentnummer

NOR40178840