Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
bei Antragstellung im Jahr 2016
für die ersten 500 000 kWh
10,35 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
7,43 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
6,49 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
5,42 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
5,12 Cent/kWh;
über 7 500 000 kWh hinaus
4,87 Cent/kWh;
für Strombojen für die ersten 500 000 kWh
13,32 Cent/kWh;
für Strombojen über 500 000 kWh hinaus
12,32 Cent/kWh;
bei Antragstellung im Jahr 2017
für die ersten 500 000 kWh
10,25 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
7,36 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
6,43 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
5,37 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
5,07 Cent/kWh;
über 7 500 000 kWh hinaus
4,82 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 26a ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
bei Antragstellung im Jahr 2016
für die ersten 500 000 kWh
8,10 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
5,91 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
5,12 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
3,73 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
3,45 Cent/kWh;
über 7 500 000 kWh hinaus
3,17 Cent/kWh;
bei Antragstellung im Jahr 2017
für die ersten 500 000 kWh
8,02 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
5,85 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
5,07 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
3,69 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
3,42 Cent/kWh;
über 7 500 000 kWh hinaus
3,14 Cent/kWh.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.Die in Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines nicht an der Ausführung der Anlage beteiligten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 Z 1 lit. g unf lit. h festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.Die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, unf Litera h, festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 397/2016
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Dokumentnummer
NOR40188682