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§ 12 ÖSET-VO 2016

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 397/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.201731.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 397/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2017
§ 1201.01.201631.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 397/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2017

Abkürzung

ÖSET-VO 2016

Index

58/02 Energierecht

Text

Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung im Jahr 2016
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        10,35 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        7,43 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        6,49 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        5,42 Cent/kWh;
      5. Litera e
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        5,12 Cent/kWh;
      6. Litera f
        über 7 500 000 kWh hinaus
        4,87 Cent/kWh;
      7. Litera g
        für Strombojen für die ersten 500 000 kWh
        13,32 Cent/kWh;
      8. Litera h
        für Strombojen über 500 000 kWh hinaus
        12,32 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung im Jahr 2017
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        10,25 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        7,36 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        6,43 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        5,37 Cent/kWh;
      5. Litera e
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        5,07 Cent/kWh;
      6. Litera f
        über 7 500 000 kWh hinaus
        4,82 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung im Jahr 2016
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        8,10 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        5,91 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        5,12 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        3,73 Cent/kWh;
      5. Litera e
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        3,45 Cent/kWh;
      6. Litera f
        über 7 500 000 kWh hinaus
        3,17 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung im Jahr 2017
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        8,02 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        5,85 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        5,07 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        3,69 Cent/kWh;
      5. Litera e
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        3,42 Cent/kWh;
      6. Litera f
        über 7 500 000 kWh hinaus
        3,14 Cent/kWh.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.
  4. Absatz 4,Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines nicht an der Ausführung der Anlage beteiligten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, unf Litera h, festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 397/2016

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009442

Dokumentnummer

NOR40188682