Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Tarif für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, wird wie folgt festgesetzt:
bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2016
8,24 Cent/kWh.
Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 40% der Errichtungskosten, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 375 Euro/kWpeak gewährt.
(2)Absatz 2,Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss.
(3)Absatz 3,Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
NOR40178835