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§ 5 ÖSET-VO 2016

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 459/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.201731.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 397/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2017
§ 501.01.201631.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 459/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. II Nr. 397/2016

Abkürzung

ÖSET-VO 2016

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Tarif für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, wird wie folgt festgesetzt:
    • bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2016
      8,24 Cent/kWh.
    Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 40% der Errichtungskosten, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 375 Euro/kWpeak gewährt.
  2. Absatz 2,Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss.
  3. Absatz 3,Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20009442

Dokumentnummer

NOR40178835