Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Einspeisetarife für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenem Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
bei Antragstellung im Jahr 2016
bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW
22,22 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung bis 500 kW
18,80 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW
16,32 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW
14,97 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW
14,47 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW
13,88 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW
13,39 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 10 MW
10,61 Cent/kWh;
bei Antragstellung im Jahr 2017
bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW
22,00 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung bis 500 kW
18,61 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW
16,15 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW
14,82 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW
14,33 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW
13,74 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW
13,26 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 10 MW
10,50 Cent/kWh;
Soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:Soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW
18,09 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung bis 500 kW
12,88 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW
10,61 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW
10,14 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW
9,74 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW
9,46 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW
8,62 Cent/kWh;
bei einer Engpassleistung von über 10 MW
8,22 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 25% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 25% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Tarife um 40% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 40% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
bei Antragstellung im Jahr 2016
4,80 Cent/kWh;
bei Antragstellung im Jahr 2017
4,75 Cent/kWh.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
bei Antragstellung im Jahr 2016
5,88 Cent/kWh;
bei Antragstellung im Jahr 2017
5,82 Cent/kWh;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 20% reduziert;bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 20% reduziert;
bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, werden die in Z 1 festgesetzten Tarife um 30% reduziert.bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 30% reduziert.
(4)Absatz 4,Bei Kombination der in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.Bei Kombination der in Absatz eins bis Absatz 3, genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(5)Absatz 5,Die Tarife gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenem Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.Die Tarife gemäß Absatz 2 und Absatz 3, gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenem Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Dokumentnummer
NOR40178838