Text
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abschnitt 1.1 wird die Wortfolge „§ 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 36/2010 (DevG 2004)“ durch die Wortfolge „§ 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 4/2015 (DevG 2004)“ ersetzt.Im Abschnitt 1.1 wird die Wortfolge „§ 6 Absatz eins, des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, (DevG 2004)“ durch die Wortfolge „§ 6 Absatz eins, des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015, (DevG 2004)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abschnitt 3.1.1 lautet:
„3.1.1 Meldeinhalt
Inhalt der Meldung sind Bestände von und Transaktionen zu Wertpapieren, gemäß dem Belegschaubild P1 (Anlage 4).
Unabhängig vom Lagerort der Wertpapiere sind
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
sämtliche Wertpapiereigenbestände (ausgenommen Auslandsfilialen), gleichgültig, ob sie selbst verwahrt werden, oder bei Dritten zur Verwahrung liegen
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
die Bestände sowie Wertpapierdepotein- und -ausgänge von für inländische Nicht-Depotführer verwahrten Wertpapieren und
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
die Bestände sowie Wertpapierdepotein- und -ausgänge von für Ausländer verwahrten Wertpapieren
entlang vordefinierter Depotgruppen zu melden.
Wird in einer Meldeperiode durch Wertpapierdepotein- bzw. -ausgänge eine Veränderung des Depotgruppenbestandes (eines Wertpapiers) auf Null herbeigeführt, ist für dieses Wertpapier für den entsprechenden Monat, in dem der Depotbestand Null erreicht, eine Meldung zu legen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abschnitt 3.1.4 wird die Wendung „7 Bankwerktagen“ durch die Wendung „10 Bankwerktagen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abschnitt 3.2 „Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften“ entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abschnitt 3.3 „Depotinhaber-Meldung“ entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abschnitt 4.1.2.2 lautet:
„4.1.2.2 Weitere spezielle Regelungen
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. 09.2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) ABl. L 297 vom 7.11 2013 – im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO – unterliegen der speziellen Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen gemäß Abschnitt 4.3.Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, Ziffer 2, sublit. a der Verordnung (EU) Nr. 1071 aus 2013, der Europäischen Zentralbank vom 24. 09.2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) Amtsblatt , L 297 vom 7.11 2013 – im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO – unterliegen der speziellen Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen gemäß Abschnitt 4.3.
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Länder und Gemeinden, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, idgF) Meldungen zeitgerecht, vollständig und korrekt an die Bundesanstalt Statistik Österreich erstatten, erfüllen hiermit ihre Meldeverpflichtung gemäß Abschnitt 4.Länder und Gemeinden, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistik-VO 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013,, idgF) Meldungen zeitgerecht, vollständig und korrekt an die Bundesanstalt Statistik Österreich erstatten, erfüllen hiermit ihre Meldeverpflichtung gemäß Abschnitt 4. ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Verwaltungsgesellschaften (§ 3 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 idgF) sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (§ 2 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 idgF), die gemäß Verordnung Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds, ABl. L 211 vom 11.8.2007, melden, sind von der Meldungslegung der grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen von Investmentfonds gemäß den Anlagen 9 und 10 befreit. Sonstige Investitionen auf eigene Rechnung und Namen sind hingegen zu melden.“Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, idgF) sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (Paragraph 2, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, idgF), die gemäß Verordnung Nr. 1073 aus 2013, der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds, Amtsblatt , L 211 vom 11.8.2007, melden, sind von der Meldungslegung der grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen von Investmentfonds gemäß den Anlagen 9 und 10 befreit. Sonstige Investitionen auf eigene Rechnung und Namen sind hingegen zu melden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abschnitt 4.2.2 wird vor der Abkürzung „MFIs“ die Wortfolge „Monetären Finanzinstitute“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abschnitt 4.2.4 wird folgender Satz angefügt: „MFIs, die den speziellen Regelungen gemäß Abschnitt 4.3 unterliegen, müssen die Meldungen innerhalb von 10 Bankwerktagen ab Monatsultimo übermitteln.“.
9.Novellierungsanordnung 9, Der Abschnitt 4.3 lautet:
„4.3 Spezielle Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen durch MFIs
4.3.1 „Meldepflichtige
Meldepflichtig sind Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO, die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland über eine Zweigstelle tätig sind.Meldepflichtig sind Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 Litera a, Ziffer 2, sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO, die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland über eine Zweigstelle tätig sind.
4.3.2 Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs 4.3.2.1 Meldeinhalt
Inhalt der Meldung sind alle jene Forderungen und Verpflichtungen, die unter den Kategorien Ausleihungen und Einlagen gegenüber ausländischen Gläubigern bzw. Schuldnern – ausgenommen ausländische MFIs und ausländische Banken – existieren, mit denen Direktinvestitionsbeziehungen gemäß Abschnitt 2 bestehen.
Die Definitionen und Abgrenzungen des Vermögensausweises (VERA-V gemäß § 74 BWG) zur Bestimmung der melderelevanten ausländischen Beteiligungen und Anteilsrechte, sind anzuwenden. Betroffen sind in diesem Fall jene ausländischen Gläubiger bzw. Schuldner, die im Rahmen des Vermögensausweises als grenzüberschreitende Beteiligung und Anteilsrechte gemeldet werden.Die Definitionen und Abgrenzungen des Vermögensausweises (VERA-V gemäß Paragraph 74, BWG) zur Bestimmung der melderelevanten ausländischen Beteiligungen und Anteilsrechte, sind anzuwenden. Betroffen sind in diesem Fall jene ausländischen Gläubiger bzw. Schuldner, die im Rahmen des Vermögensausweises als grenzüberschreitende Beteiligung und Anteilsrechte gemeldet werden.
Die Meldung gliedert sich in Meldungen von Forderungen und Verpflichtungen von MFIs, aus Sonstigen Investitionen gegen ausländische Konzernunternehmen, unterteilt in Einlagen und Ausleihungen, gemäß der Anlage 14.
4.3.2.2 Meldegrenze
Die Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen durch MFIs unterliegt keiner Meldegrenze.
4.3.2.3 Meldeperiode
Die Meldung ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Die Meldung ist spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu erstatten.
4.3.3 Meldung zusätzlicher Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken“ 4.3.3.1 Meldeinhalt
Es sind die in der Anlage 15 aufgelisteten Inhalte zu melden.
4.3.3.2 Meldegrenze
Die Meldung dieser Inhalte unterliegt keiner Meldegrenze.
4.3.3.3 Meldeperiode
Die Meldung ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Die Meldung ist spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu erstatten.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abschnitt 5.2.2 wird die Wortfolge „die zur Berechnung ihrer Solvabilität gemäß § 22 Abs. 6 BWG“ durch die Wortfolge „die zur Berechnung gemäß Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. L 176 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates – im Folgenden CRR –“ ersetzt.Im Abschnitt 5.2.2 wird die Wortfolge „die zur Berechnung ihrer Solvabilität gemäß Paragraph 22, Absatz 6, BWG“ durch die Wortfolge „die zur Berechnung gemäß Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Amtsblatt , L 176 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates – im Folgenden CRR –“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Depotgruppe“ entfallen:
im zweiten Absatz der Klammerausdruck „und dazugehörende Wertpapierein- und -ausgänge“
im dritten Absatz die Depotgruppe „D03 – Depots zu (eigenen) echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe Geschäfte“
der letzte Satz im vorletzten Absatz sowie der letzte Absatz.
12.Novellierungsanordnung 12, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Direktinvestition“ wird die Wortfolge „im Teil A1b (Beteiligungen und Anteilsrechte) des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (§ 74 BWG)“ durch die Wortfolge „in Art. 4 Abs. 1 Z 35 CRR“ ersetzt.In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Direktinvestition“ wird die Wortfolge „im Teil A1b (Beteiligungen und Anteilsrechte) des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Paragraph 74, BWG)“ durch die Wortfolge „in Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 35, CRR“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Finanzderivate“ wird die Wortfolge „besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG“ durch die Wortfolge „Derivate gemäß Anhang 2 der CRR“ ersetzt.In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Finanzderivate“ wird die Wortfolge „besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG“ durch die Wortfolge „Derivate gemäß Anhang 2 der CRR“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Inländische Depotführer“ wird die Aufzählung
„Inländische Depotführer umfassen:
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Inländische MFIs, ausgenommen Geldmarktfonds
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Inländische Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG, die keine MFIs sind, jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere durchführen (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG)Inländische Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, BWG, die keine MFIs sind, jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere durchführen (Depotgeschäft – Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG)
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Inländische Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWGInländische Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 9 a, BWG
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Inländische Zweigstellen von Kredit- und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten (§§ 9 und 11 BWG), die die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG) durchführen.“Inländische Zweigstellen von Kredit- und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten (Paragraphen 9 und 11 BWG), die die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) durchführen.“
durch die Aufzählung
„Inländische Depotführer umfassen:
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Inländische MFIs, ausgenommen Geldmarktfonds.
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Inländische Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG, die keine MFIs sind, jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere durchführen (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG).Inländische Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, BWG, die keine MFIs sind, jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere durchführen (Depotgeschäft – Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG).
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Abbaueinheiten gemäß § 2 Z 56 BaSAG, welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durchführen.Abbaueinheiten gemäß Paragraph 2, Ziffer 56, BaSAG, welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durchführen.
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Inländische Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG, welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG) durchführen.Inländische Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, WAG, welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) durchführen.
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Inländische Zweigstellen von Kredit- und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten (§§ 9 und 11 BWG), die die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG) durchführen.“Inländische Zweigstellen von Kredit- und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten (Paragraphen 9 und 11 BWG), die die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) durchführen.“
ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Monetäre Finanzinstitute (MFIs)“ wird die Aufzählung
„Monetäre Finanzinstitute (MFIs) umfassen:
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
im Euroraum ansässige Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG und E-Geld-Institute im Sinne der Richtlinie 2000/46/EGim Euroraum ansässige Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG und E-Geld-Institute im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
alle anderen im Euroraum ansässigen Finanzinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinn von anderen Wirtschaftssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinn) zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren.“
durch die Aufzählung
„Monetäres Finanzinstitut (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Unternehmen aus einem der folgenden Sektoren:
sonstige MFIs; diese umfassen
Einlagen entgegennehmende Unternehmen:
Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, undKreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, und
andere Einlagen entgegennehmende Unternehmen als Kreditinstitute, die
andere Finanzinstitute im Sinne des Unionsrecht sind, die in ihrer Hauptfunktion finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von institutionellen Einheiten, nicht nur von MFIs entgegenzunehmen (ihre Zuordnung zu MFIs bestimmt sich nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von anderen MFIs emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen), und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen oder
E-Geld-Institute sind, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben;
Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EG) 1071/2013 Artikel 2 der EZB-Monetärstatistik VO.Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EG) 1071 aus 2013, Artikel 2 der EZB-Monetärstatistik VO.
„Berichtspflichtiger“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98“.
ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im Anhang B wird die Anlage 2 durch folgende Anlage ersetzt:
„
Meldung Stammdaten aktive DI-Beteiligungen im Ausland | D2 Anlage 2D2, Anlage 2 |
Angaben zum Inländer/Melder: |
OeNB-Identnummer | |
Firmenwortlaut lt. Firmenbuch/Vorname, Zuname und Geburtsdatum | |
Anschrift (Straße, PLZ, Ort) | |
Angaben zum ausländischen DI-Unternehmen: |
OeNB-Identnummer | |
Firmenwortlaut | |
Anschrift (Straße, PLZ, Ort) | |
Land | |
Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer | |
Rechtsform | |
NACE 2008 | |
Beschreibung Kernfunktion | |
Geschäftsart | |
Angaben zur Beteiligung: |
Handelt es sich um eine direkte oder indirekte Beteiligung? | |
Motiv der Beteiligung | |
Handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine Neugründung des Unternehmens? | |
Jahr der erstmaligen Beteiligung | |
Wenn es sich um den Kauf von Anteilsrechten an einem ausländischen Unternehmen handelt, ist hier der inländische Verkäufer anzugeben: |
Firmenwortlaut/Vorname, Zuname | |
Anschrift (Straße, PLZ, Ort) | |
Land | |
Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer | |
| |
“
17.Novellierungsanordnung 17, Im Anhang B wird die Anlage 3 durch folgende Anlage ersetzt:
„
Meldung Stammdaten passive DI-Beteiligungen aus dem Ausland | D3 Anlage 3D3, Anlage 3 |
Angaben zum Inländer/Melder: |
OeNB-Identnummer | |
Firmenwortlaut | |
Anschrift (Straße, PLZ, Ort) | |
Angaben zum ausländischen Direktinvestor: |
OeNB-Identnummer | |
Firmenwortlaut/Vorname, Zuname und Geburtsdatum | |
Anschrift (Straße, PLZ, Ort) | |
Land | |
Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer | |
NACE 2008 | |
Beschreibung Kernfunktion | |
Geschäftsart | |
Angaben zur Beteiligung: |
Handelt es sich um eine direkte oder indirekte Beteiligung? | |
Motiv der Beteiligung | |
Handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine Neugründung des Unternehmens? | |
Jahr der erstmaligen Beteiligung | |
Wenn es sich um den Kauf von Anteilsrechten an einem inländischen Unternehmen handelt, ist hier der ausländische Verkäufer anzugeben: |
Firmenwortlaut/Vorname, Zuname | |
Anschrift (Straße, PLZ, Ort) | |
Land | |
Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer | |
| |
“
18.Novellierungsanordnung 18, Im Anhang B wird die Anlage 4 durch folgende Anlage ersetzt:
„
Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer | P1 Anlage 4P1, Anlage 4 |
Angaben zum Inländer/Melder: |
OeNB-Identnummer | | | | | |
Angaben zur Meldung: |
Meldeperiode | | | | | |
Kennzeichen Ersatz-/ Komplettierungsmeldung | | | | | |
Depotgruppe | | | | | |
Depotinhaber Sitzland | | | | | |
Spalten | 1 | 2 | 3 | 4 |
Wertpapier-Kennnummer – ISIN-Code | | | | |
Interne Wertpapier-Kennnummer | | | | |
Nominale-/Stück-Kennzeichen | | | | |
Eingänge mit Gegenwert* | Nominale/Stück | | | | |
Eurowert | | | | |
Stückzinsen | | | | |
Eingänge ohne Gegenwert* | Nominale/Stück | | | | |
Eingänge ohne Standveränderung* | Eurowert | | | | |
Ausgänge mit Gegenwert* | Nominale/Stück | | | | |
Eurowert | | | | |
Stückzinsen | | | | |
Ausgänge ohne Gegenwert* | Nominale/Stück | | | | |
Ausgänge ohne Standveränderung* | Eurowert | | | | |
Depotgruppen-Stand | Nominale/Stück | | | | |
Nominale/Stück- hievon-Short | | | | |
Marktwert in Euro | | | | |
Wertpapier-Nominalwährung | | | | |
| | | | | | |
* Ein- bzw. Ausgänge sind nur für Kundendepots meldepflichtig |
|
“
19.Novellierungsanordnung 19, Im Anhang B entfällt die Anlage 6 (Meldung von Wertpapierein- und -ausgängen und von -beständen zu echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Werpapierleihe-Geschäften, P3).
20.Novellierungsanordnung 20, Im Anhang B entfällt die Anlage 4a (Depotinhaber-Meldung für inländische Depotführer, P6).
21.Novellierungsanordnung 21, Im Anhang B wird die Anlage 14 durch folgende Anlage ersetzt:
„
Meldung DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs | Anlage 14, Anlage 14
|
Angaben zum Inländer/Melder: |
OeNB-Identnummer | |
Angaben zum Ausländer: |
OeNB-Identnummer | |
Angaben zur Meldung: |
Meldeperiode | |
Originalwährung | |
Kennzeichen Ersatzmeldung | |
Meldeposition (Art der Ausleihung bzw. der nicht-transaktionsbedingten Veränderung) | Bestand am Ende der Meldeperiode bzw. nicht transaktionsbedingte Veränderung |
Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit bis 1 Jahr | |
Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit bis 1 Jahr, hievon täglich fällig | |
Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit über 1 Jahr bis 5 Jahre | |
Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit über 5 Jahre | |
Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, hievon Reverse Repos | |
Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, hievon überfällige Ausleihungen | |
Nicht-transaktionsbedingte Veränderungen von Ausleihungen zum Vormonat aufgrund von Abschreibungen aus allen Titeln gegenüber MFIs bzw. Banken | |
Nicht-transaktionsbedingte Veränderungen von Ausleihungen zum Vormonat aufgrund von Abschreibungen aus allen Titeln gegenüber Nicht-MFIs bzw. Nicht- Banken | |
Meldeposition (Art der Einlage bzw. der nicht-transaktionsbedingten Veränderung) | Bestand am Ende der Meldeperiode bzw. nicht transaktionsbedingte Veränderung |
Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, täglich fällige Einlagen | |
Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist bis 1 Jahr | |
Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist über 1 Jahr bis 2 Jahre | |
Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist über 2 Jahre | |
Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist bis 3 Monate | |
Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 3 Monate bis 1 Jahr | |
Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 1 Jahr bis 2 Jahre | |
Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 2 Jahre | |
Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, Repos | |
| |
“
22.Novellierungsanordnung 22, Im Anhang B wird die Anlage 15 durch folgende Anlage ersetzt:
„Anlage 15
Zusätzliche Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken
Folgende Meldepositionen sind bei Ausleihungen bzw. Einlagen zu melden:
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Ausleihungen an internationale Organisationen
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
mit den Laufzeiten bis 1 Jahr
hiervon täglich fällig
über 1 Jahr bis 5 Jahre
über 5 Jahre.
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
sowie mit den Sonstigen Subpositionen
Reverse Repos
Überfällige Ausleihungen.
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Reverse-Repos (Forderungen aus echten Pensionsgeschäften)
Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Überfällige Ausleihungen
Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Einlagen von internationalen Organisationen mit den Einlagenarten
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Mit vereinbarter Bindungsfrist
bis 1 Jahr
über 1 Jahr bis 2 Jahre
über 2 Jahre
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Mit Kündigungsfrist
bis 3 Monate
über 3 Monate bis 1 Jahr
über 1 Jahr bis 2 Jahre
über 2 Jahre
ris-attachment://image001.pngris-attachment://image001.png
Sämtliche Ausleihungen bzw. Einlagen sind gegliedert nach dem zweistelligen ISO-Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei sowie nach dem dreistelligem ISO-Währungscode zu melden.“
23.Novellierungsanordnung 23, Inkrafttreten:
Die Novellierungsanordnungen gemäß Z 1, Z 6 bis 10, Z 12 bis 17 sowie Z 21 und 22 treten am 1.4.2016 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30.4.2016 anzuwenden.Die Novellierungsanordnungen gemäß Ziffer eins,, Ziffer 6 bis 10, Ziffer 12 bis 17 sowie Ziffer 21 und 22 treten am 1.4.2016 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30.4.2016 anzuwenden.
Die Novellierungsanordnungen gemäß Z 2 und 3 sowie Z 11 und 18 treten am 1.9.2016 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2016 anzuwenden.Die Novellierungsanordnungen gemäß Ziffer 2 und 3 sowie Ziffer 11 und 18 treten am 1.9.2016 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2016 anzuwenden.
Die Novellierungsanordnungen gemäß Z 4 und 19 treten am 1.9.2016 in Kraft; Meldungen gemäß dem Abschnitt 3.2 der Meldeverordnung ZABIL 1/2013 in der Stammfassung sind letztmalig zum Meldestichtag 31.8.2016 zu erstatten.Die Novellierungsanordnungen gemäß Ziffer 4 und 19 treten am 1.9.2016 in Kraft; Meldungen gemäß dem Abschnitt 3.2 der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2013, in der Stammfassung sind letztmalig zum Meldestichtag 31.8.2016 zu erstatten.
Die Novellierungsanordnungen gemäß Z 5 und 20 treten am 1.1.2017 in Kraft; Meldungen gemäß dem Abschnitt 3.3 der Meldeverordnung ZABIL 1/2013 in der Stammfassung sind letztmalig zum Meldestichtag 31.12.2016 zu erstatten.Die Novellierungsanordnungen gemäß Ziffer 5 und 20 treten am 1.1.2017 in Kraft; Meldungen gemäß dem Abschnitt 3.3 der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2013, in der Stammfassung sind letztmalig zum Meldestichtag 31.12.2016 zu erstatten.