Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 4/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2016,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Die Vereinbarung ist am 2. Jänner 2016 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten.
Die Vereinbarung tritt gegenüber dem Land Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 42/2016).Die Vereinbarung tritt gegenüber dem Land Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2016,).
Text
Artikel 6
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen von zumindest acht Ländern über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt sind, frühestens jedoch am 1. Jänner 2016.
(2)Absatz 2,Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen eines weiteren Landes über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesem Land 30 Tage nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 eingetreten sind, Mitteilungen eines weiteren Landes über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesem Land 30 Tage nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.
(3)Absatz 3,Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
NOR40178924