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Art. 6

Fassungen
ab 02.01.2016 — BGBl. II Nr. 4/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute02.01.2016 BGBl. II Nr. 4/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2016,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

02.01.2016BGBl. II Nr. 4/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Die Vereinbarung ist am 2. Jänner 2016 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten.

Die Vereinbarung tritt gegenüber dem Land Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2016,).

Text

Artikel 6
Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen von zumindest acht Ländern über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt sind, frühestens jedoch am 1. Jänner 2016.
  2. Absatz 2,Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 eingetreten sind, Mitteilungen eines weiteren Landes über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesem Land 30 Tage nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.
  3. Absatz 3,Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

20009447

Dokumentnummer

NOR40178924

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/4/A6/NOR40178924