Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 15/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Grundsatz der Vorsicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind gemäß § 20 Abs. 2a PKG mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, die höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Rechnungsparameter anzusetzen.Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind gemäß Paragraph 20, Absatz 2 a, PKG mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, die höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Rechnungsparameter anzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Rechnungsparameter sind jedenfalls so zu wählen, dass der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte oder der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Produktmerkmale und -risiken;
Garantien und Optionen des Produktes;
Laufzeit der Verpflichtung und daraus resultierende Wiederveranlagungsrisiken und
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40179139