Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 15/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 4).Ist auf nach dem 31. Dezember 2019 neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz 4,).
Text
Rechnungsmäßiger Überschuss
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 4,00%.
(2)Absatz 2,Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,25%.Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 2,25%.
(3)Absatz 3,Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40217284