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§ 14

Fassungen
ab 21.01.2016 — BGBl. II Nr. 17/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute21.01.2016 BGBl. II Nr. 17/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

21.01.2016BGBl. II Nr. 17/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Hauptstück
Durchführung der Erhebungen und Auswertungen und Publikationen

Durchführung der Erhebungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Erhebungen im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erfolgen durch
    1. Ziffer eins
      die Heranziehung von Verwaltungs- und sonstigen Daten der E-Control, insbesondere von Daten aus der automatisationsunterstützten Datenbank gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ÖSG 2012, von Daten der Netzbetreiber, der Bilanzgruppenkoordinatoren sowie der Bilanzgruppen, der Ökostromabwicklungsstelle und der Regelzonenführer;
    2. Ziffer 2
      periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten erfolgt durch die E-Control. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald ein Personenbezug für die statistische Arbeit nicht mehr erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die E-Control hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen Einzeldaten, die aufgrund dieser Verordnung erhoben wurden, unentgeltlich elektronisch zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erstellung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich, von Leistungs- und Strukturstatistiken, von Gütereinsatzstatistiken, für Statistiken nach dem Handelsstatistikgesetz sowie für Gesamtrechnungen und Energiebilanzen erforderlich sind.

Schlagworte

Leistungsstatistik

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

20009452

Dokumentnummer

NOR40179191