Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitätsstatistikverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
3. Hauptstück
Durchführung der Erhebungen und Auswertungen und Publikationen
Durchführung der Erhebungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Erhebungen im Rahmen der Elektrizitätsstatistik erfolgen durch
die Heranziehung von Verwaltungs- und sonstigen Daten der E-Control, insbesondere von Daten aus der automatisationsunterstützten Datenbank gemäß § 10 Abs. 1 ÖSG 2012, von Daten der Netzbetreiber, der Bilanzgruppenkoordinatoren sowie der Bilanzgruppen, der Ökostromabwicklungsstelle und der Regelzonenführer;die Heranziehung von Verwaltungs- und sonstigen Daten der E-Control, insbesondere von Daten aus der automatisationsunterstützten Datenbank gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ÖSG 2012, von Daten der Netzbetreiber, der Bilanzgruppenkoordinatoren sowie der Bilanzgruppen, der Ökostromabwicklungsstelle und der Regelzonenführer;
periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten erfolgt durch die E-Control. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald ein Personenbezug für die statistische Arbeit nicht mehr erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die E-Control hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen Einzeldaten, die aufgrund dieser Verordnung erhoben wurden, unentgeltlich elektronisch zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erstellung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich, von Leistungs- und Strukturstatistiken, von Gütereinsatzstatistiken, für Statistiken nach dem Handelsstatistikgesetz sowie für Gesamtrechnungen und Energiebilanzen erforderlich sind.
Schlagworte
Leistungsstatistik
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179191