Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitätsstatistikverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Meldetermine
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Angaben gemäß § 4 (Betriebsstatistik – Wochenwerte) sind von den Meldepflichtigen bis spätestens 16.00 Uhr des dem Erhebungsstichtag folgenden Werktages der E-Control zu übermitteln.Die Angaben gemäß Paragraph 4, (Betriebsstatistik – Wochenwerte) sind von den Meldepflichtigen bis spätestens 16.00 Uhr des dem Erhebungsstichtag folgenden Werktages der E-Control zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Angaben gemäß § 6 (Betriebsstatistik – Jahreswerte), § 7 (Bestandsstatistik), § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 (Marktstatistik – Jahreswerte) und § 10 Z 1 lit. d bis g (Ökostromförderstatistik – Jahreswerte) sind von den Meldepflichtigen jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.Die Angaben gemäß Paragraph 6, (Betriebsstatistik – Jahreswerte), Paragraph 7, (Bestandsstatistik), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 (Marktstatistik – Jahreswerte) und Paragraph 10, Ziffer eins, Litera d bis g (Ökostromförderstatistik – Jahreswerte) sind von den Meldepflichtigen jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Angaben gemäß § 10 Z 2 und 3 (Ökostromförderstatistik – Anlagendaten) sind spätestens 90 Kalendertage nach Inbetriebnahme an die E-Control zu übermitteln.Die Angaben gemäß Paragraph 10, Ziffer 2 und 3 (Ökostromförderstatistik – Anlagendaten) sind spätestens 90 Kalendertage nach Inbetriebnahme an die E-Control zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Für die Angaben gemäß §§ 11 und 13 gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß E-EnLD-VO 2014.Für die Angaben gemäß Paragraphen 11 und 13 gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß E-EnLD-VO 2014.
(5)Absatz 5,Für die Angaben gemäß § 12 gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß END-VO 2012 idF Novelle 2013.Für die Angaben gemäß Paragraph 12, gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß END-VO 2012 in der Fassung Novelle 2013.
(6)Absatz 6,Alle anderen Angaben sind vom Auskunftspflichtigen bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtsmonat bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Monats der E-Control zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Sollte ein Meldetermin gem. Abs. 2 bis 6 auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, so sind die Angaben vom Auskunftspflichtigen bis zum nächsten Werktag der E-Control zu übermitteln.Sollte ein Meldetermin gem. Absatz 2 bis 6 auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, so sind die Angaben vom Auskunftspflichtigen bis zum nächsten Werktag der E-Control zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179193