Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitätsstatistikverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Wochenwerte
§ 4.Paragraph 4,
Die öffentlichen Erzeuger haben für jeden Mittwoch für den Erhebungszeitpunkt 24.00 Uhr zu melden:
den jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern;den jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern;
den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179181