Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitätsstatistikverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
2. Abschnitt
Bestandsstatistik
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Alle Netzbetreiber sowie jene Erzeuger, die zum 31. Dezember 24.00 Uhr zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben für den jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr zu melden:
die Trassen- und Systemlängen von Anlagen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, getrennt für die Netzebenen gemäß § 63 ElWOG 2010, jeweils gegliedert nach der Art der Anlagen (Freileitung, Kabel);die Trassen- und Systemlängen von Anlagen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, getrennt für die Netzebenen gemäß Paragraph 63, ElWOG 2010, jeweils gegliedert nach der Art der Anlagen (Freileitung, Kabel);
Anzahl, Art und Kenngrößen der Umspannanlagen und Transformatoren, getrennt für die Netzebenen gemäß § 63 ElWOG 2010, jeweils gegliedert nach Spannungsebenen sowie nach Anlagentyp (Umspannwerke, Umspannstationen, Transformatorstationen);Anzahl, Art und Kenngrößen der Umspannanlagen und Transformatoren, getrennt für die Netzebenen gemäß Paragraph 63, ElWOG 2010, jeweils gegliedert nach Spannungsebenen sowie nach Anlagentyp (Umspannwerke, Umspannstationen, Transformatorstationen);
Anzahl sowie maximal mögliche Einspeiseleistung der in ihrem Netz jeweils angeschlossenen Windkraftwerke und Photovoltaik-Anlagen.
(2)Absatz 2,Die Erzeuger, die zum 31. Dezember 24.00 Uhr zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken, bei allen anderen Kraftwerkstypen getrennt nach Kraftwerken, zu melden:
die Brutto- und Netto-Engpassleistung sowie das Datum der Inbetriebnahme und des letzten Umbaus;
bei Speicherkraftwerken darüber hinaus die installierte Pumpleistung;
bei Speichern den Nennenergieinhalt, jeweils bezogen auf die Hauptstufe und getrennt nach Speichern;
bei Wärmekraftwerken darüber hinaus die maximale Netto-Heizleistung getrennt nach Kraftwerksblöcken und die maximale Lagerkapazität von Primärenergieträgern, jeweils getrennt nach Primärenergieträgern.
Für anerkannte Ökostromanlagen sind die gemeldeten Kraftwerke zu benennen und die zugehörigen Zählpunkte anzugeben.
(3)Absatz 3,Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 2 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 2 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Absatz 2, rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.
Schlagworte
Trassenlänge, Bruttoleistung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179184