Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 14
KONSULTATIONEN
(1) Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige nationale Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und alle wesentlichen Änderungen.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179220