Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.02.2016 — BGBl. III Nr. 5/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.02.2016 BGBl. III Nr. 5/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2016,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.02.2016BGBl. III Nr. 5/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 16

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.

Geschehen zu Wien am 13. November 2014 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

20009454

Dokumentnummer

NOR40179222