Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederspannungsgeräteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 21/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
ANHANG IVANHANG römisch vier
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX) (1)EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. römisch 40 ) (1)
Produktmodell/Produkt (Produkt-, Chargen- Typen- oder Seriennummer):
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des elektrischen Betriebsmittels zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung enthalten, wenn dies zur Identifikation des elektrischen Betriebsmittels notwendig ist.):
Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, in Bezug auf die die Konformität erklärt wird:
Zusatzangaben:
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
(1) Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.
Schlagworte
Produktnummer, Chargennummer, Typennummer
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179246