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§ 12 NspGV 2015

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 21/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 21/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederspannungsgeräteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 21/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NspGV 2015

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem elektrischen Betriebsmittel oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des elektrischen Betriebsmittels dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
  2. Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels anzubringen.
  3. Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde hat auf bestehenden Mechanismen aufzubauen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte einzuleiten.

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

20009455

Dokumentnummer

NOR40179237