Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederspannungsgeräteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 21/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 9i ETG 1992 muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 9 i, ETG 1992 muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von § 12 angebracht;die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, oder von Paragraph 12, angebracht;
die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
die in § 9a Abs. 6 ETG 1992 oder § 9c Abs. 3 ETG 1992 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;die in Paragraph 9 a, Absatz 6, ETG 1992 oder Paragraph 9 c, Absatz 3, ETG 1992 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
eine andere Anforderung nach den §§ 9a oder 9c ETG 1992 ist nicht erfüllt.eine andere Anforderung nach den Paragraphen 9 a, oder 9c ETG 1992 ist nicht erfüllt.
(2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so muss die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so muss die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179239