Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederspannungsgeräteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 21/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Bereitstellung auf dem Markt und Sicherheitsziele
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie – entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.
(2)Absatz 2,Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.Anhang römisch eins enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179229