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§ 4 NspGV 2015

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 21/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 21/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederspannungsgeräteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 21/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NspGV 2015

Index

58/01 Bergrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Bereitstellung auf dem Markt und Sicherheitsziele

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie – entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.
  2. Absatz 2,Anhang römisch eins enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.

Schlagworte

Haustier

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

20009455

Dokumentnummer

NOR40179229