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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. III Nr. 6/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.2016 BGBl. III Nr. 6/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2016,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. III Nr. 6/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

TITEL römisch zwei
KOHÄRENZ MIT DEM UNIONSRECHT UND VERHÄLTNIS ZUM UNIONSRECHT

ARTIKEL 2

(1) Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien im Einklang mit den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, und im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit Artikel 4 Absatz 3 des EUV und den Rechtsvorschriften der Union über die Abwicklung von Instituten, angewandt und ausgelegt.

(2) Dieses Übereinkommen gilt insoweit, als es mit den Verträgen, auf die sich die Union gründet, und mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Es lässt die Befugnisse der Union auf dem Gebiet des Binnenmarkts unberührt.

(3) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die in Artikel 3 der SRM-Verordnung festgelegten einschlägigen Begriffsbestimmungen.

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20009456

Dokumentnummer

NOR40179250