Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik
Text
ANHANG IVANHANG römisch vier
EU-Konformitätserklärung (Nr. XXXX) (1)EU-Konformitätserklärung (Nr. römisch 40 ) (1)
Gerätetyp/Produkt (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Geräts zwecks Rückverfolgbarkeit; dazu kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung gehören, wenn dies zur Identifikation des Geräts notwendig ist):
Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, einschließlich des Datums der Norm, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird, einschließlich des Datums der Spezifikation:
Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) … hat … (Beschreibung ihrer Maßnahme) … und folgende Bescheinigung ausgestellt: ….
Zusatzangaben:
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
_____________________________________
(1) Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.
Schlagworte
Produktnummer, Typennummer, Chargennummer
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Dokumentnummer
NOR40179296