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§ 11 EMVV 2015

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 22/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 22/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 22/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMVV 2015

Index

58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik

Text

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang römisch eins aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch vier zu entsprechen und die in den einschlägigen Modulen der Anhänge römisch zwei und römisch drei angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Konformitätserklärung muss für Geräte, die im Inland in Verkehr gebracht oder auf dem österreichischen Markt bereitgestellt werden, in deutscher Sprache vorliegen.
  3. Absatz 3,Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsnormen der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsakte der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
  4. Absatz 4,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179277