Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik
Text
Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die notifizierten Stellen müssen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang III durchführen.Die notifizierten Stellen müssen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang römisch drei durchführen.
(2)Absatz 2,Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang römisch eins oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Dokumentnummer
NOR40179288